Laut dem BGB (§§581-597) ist eine Pacht die vertragliche Überlassung einer Sache oder eines Grundstücks an den Pächter mit der Erlaubnis aus dem gepachteten Objekt Ertrag zu erzielen. Bei einer Pacht kann das Inventar einer Immobilie mit verpachtet werden.
Timo Hofmann
Senior Consultant
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